Ausnahmekennziffern

EBM-Ausnahmeindikationen, die Ihr Budget entlasten

Den Anstieg der Kosten für Laborleistungen stoppen, das ist das Ziel der Laborreform, auf die sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigt haben. Außerdem sollte eine für Haus- und Fachärzte tragbare Lösung für die Finanzierung des Labornachschusses gefunden werden. Die neuen Vergütungsregelungen für das Labor gelten ab 01. April 2018 (Dtsch Ärztebl.|Jg. 115|1–2|8.1.2018).

Mit der Neuregelung werden auch die sogenannten Kennziffern angepasst. Die Kennnummern gemäß der Bestimmungen 32.2 Nr. 6 des EBM (sog. Ausnahmekennziffern) befreien in Zukunft nur bestimmte Leistungen, die für die jeweilige Indikation typisch sind. Künftig können Praxen gegebenenfalls mehrere Ausnahmekennziffern für einen Patienten angeben.

Die Dokumentation der entsprechenden Ausnahmekennziffern erfolgt ab dem 01.04.2018 nicht mehr auf dem Überweisungsschein für Laboratoriumsmedizin Muster 10, sondern nur auf dem eigenen Behandlungsfall, das heißt Abrechnungsschein Muster 5 (ambulante Behandlungen, belegärztliche Behandlungen, …) und Muster 6 (Überweisungsschein).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat hierzu weitere Informationen veröffentlicht.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0 33 81-41 24 00 gern zur Verfügung.